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Artikel 63 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 63 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 63 ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB VI offen

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses".

b)
Die Angabe zu § 151c wird gestrichen.

2.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht."

3.
§ 97a Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 151c wird aufgehoben.

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