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Artikel 63 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 63 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses". - b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht."
- 3.
- § 97a Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 151c wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 63 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 63 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Artikel 3 SchrottImmoBK Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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