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Artikel 63 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 63 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 63 ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB VI offen
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses". - b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht."
- 3.
- § 97a Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 151c wird aufgehoben.
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