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§ 63 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 63 Punktwertung bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen



(1) Handelt es sich bei einem programmfüllenden Film um einen Talent-, einen Kinder- oder einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des § 62 mindestens 10.000, aber weniger als 25.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.

(2) Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, was ein Talentfilm im Sinne des Absatzes 1 ist.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl, zulassen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

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Zitierungen von § 63 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 FFG Berücksichtigung von Erfolgen
...  (2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500.000 Besucherpunkte berücksichtigt ... Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. § 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten ...