§ 63 Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
| Modul | Inhalt
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| 1 | 2
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1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes
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2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis
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3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis
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4 | Modul 4 | Begleitende Berufspraxis
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5 | Modul 5 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext
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6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
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7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
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8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität
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(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
(4) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 67 GKrimDVDV Prüfung im Polizeitraining (vom 01.01.2025) ... Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 3 . (5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
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