§ 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
1Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und
§ 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen.
3Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Frühere Fassungen von § 63 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenD-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 34 DMBilG Durchführung der Prüfung ... Personen von einem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Prüfungsrecht nach § 63 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verliehen worden ist. Der ...
SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34 SCEAG Prüfung ... Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (2) Handelt es sich bei der ...
§ 35 SCEAG Zuständigkeiten (vom 01.09.2009) ... 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zuständige oberste Landesbehörde nach § 63 des Genossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz ...
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 BilMoG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... Angabe „1 bis 3" die Angabe „sowie 4a" eingefügt. 9. § 63 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „oberste ... 13. In § 63g Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde" durch das Wort ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
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