Tools:
Update via:
§ 63 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
§ 63 Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- 1.
- über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
- 2.
- darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
- 3.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
- 4.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
- 5.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54,
- 6.
- darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
- 7.
- über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
- 8.
- über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
- 9.
- über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 m.W.v. 17. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 63 StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 |
aktuell vorher | 28.07.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
aktuell vorher | 05.12.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1802 |
aktuell vorher | 18.08.2006 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1958 |
aktuell | vor 18.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 63 StVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 StVG Registerführung und Registerbehörden (vom 07.12.2016)
... 1 und 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister ...
§ 50 StVG Inhalt der Fahrerlaubnisregister (vom 01.06.2020)
... der Geburt, 2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der ... sowie 2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten über a) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der ...
§ 53 StVG Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren (vom 26.11.2019)
... ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 4 gewährleistet ist, dass 1. die erforderlichen technischen und organisatorischen ... verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung ( § 63 Nummer 4 ) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen ...
§ 54 StVG Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt (vom 07.12.2016)
... 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. ...
§ 56 StVG Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (vom 26.11.2019)
... erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 6 übermittelt werden. (2) Der Abruf ist nur zulässig, wenn ...
§ 62 StVG Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (vom 12.12.2019)
... 53 und 56 sinngemäß Anwendung. Durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 9 können Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen werden, soweit dies zur ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Sonstige
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-VerordnungV. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer VorschriftenV. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-VerordnungV. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren ...
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 2 Satz 1, 3 und 5, den §§ 6c, 6e Absatz 1, § 26a Absatz 1, den §§ 47 und 63 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...
Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958
Artikel 2 BKrFQGEG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... und Stadtentwicklung" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 23. In § 48 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 63 Nummer 1" ersetzt. 24. § ... Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 63 Nummer 1" ersetzt. 24. § 50 wird wie folgt geändert: a) In ... 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 63 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz ... 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 63 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... bb) In Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 63 Nummer 2" ersetzt. 25. In ... Satzteil die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 63 Nummer 2" ersetzt. 25. In § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4 ... § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 63 Nummer 4" ersetzt. 26. In ... Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 63 Nummer 4" ersetzt. 26. In § 54 Satz 1 werden die Wörter „§ 63 ... 63 Nummer 4" ersetzt. 26. In § 54 Satz 1 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „§ 63 Nummer 5" ersetzt. 27. ... 1 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „§ 63 Nummer 5" ersetzt. 27. In § 56 Absatz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. ... 63 Nummer 5" ersetzt. 27. In § 56 Absatz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe „§ 63 Nummer 6" ersetzt. 28. In ... 56 Absatz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe „§ 63 Nummer 6" ersetzt. 28. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ ... Nummer 6" ersetzt. 28. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 63 Nummer 9" ersetzt. 29. Dem ... Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 63 Nummer 9" ersetzt. 29. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt: ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend." 36. In den §§ 30c, 47, 63 und 63b wird jeweils in der Überschrift das Wort „Ermächtigungsgrundlagen" ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233
Artikel 1 10. StVGÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 2 Satz 2, § 24a Absatz 5, § 26a Absatz 1, § 30c Satz 1 und 2, den §§ 47, 63 , 63b Satz 1, § 63d Satz 1 und 2 und § 63f Absatz 4 werden jeweils a) die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/63_StVG.htm