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§ 63 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 63 Eignungsfeststellung
(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. 2§ 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
- 2.
- wenn wassergefährdende Stoffe
- a)
- kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
- b)
- in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
- 1.
- unter welchen Voraussetzungen über die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist,
- 2.
- dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen. *)
(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
- 1.
- für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und
- 2.
- die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.
(4) 1Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
- 1.
- Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn
- a)
- die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
- b)
- die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
- 2.
- serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
- 3.
- Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
- 4.
- Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und
- 5.
- Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
(5) 1Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. 2Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 G. v. 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) wurde sinngemäß umgesetzt. Der bisherige Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wurde hier als Absatz 2 Satz 2 neu gefasst.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2771 m.W.v. 28. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 63 WHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.01.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2771 |
aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2449 |
aktuell vorher | 18.08.2010 | Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1163 |
aktuell | vor 18.08.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 63 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 WHG Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (vom 08.06.2019)
... Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 , keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ...
§ 62 WHG Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vom 29.12.2023)
... schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt. (6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit 1. Abwasser, ...
§ 103 WHG Bußgeldvorschriften (vom 12.01.2023)
... a) § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder b) § 63 Absatz 1 Satz 2 , zuwiderhandelt, 3. einer Rechtsverordnung nach a) § 23 ... fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 13. entgegen ...
§ 105 WHG Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen (vom 18.08.2010)
... 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 fort. Ist eine Bauartzulassung vor dem 1. März 2010 nach § 19h Absatz ... am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden, ist eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 nicht erforderlich. (4) Ein Plan, der vor dem 1. März 2010 nach § 31 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905; zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-VerordnungV. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Zitat in folgenden Normen
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Anhang AltfahrzeugV Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle (vom 01.01.2021)
... Allgemeine Anforderungen Die Vorschriften der §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 ...
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... 4 Absatz 6 AEG, § 60 Absatz 3 oder 6 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 63 WHG i. V. m. §§ 41, 42 AwSV i. V. m. § 4 Ab- satz 6 AEG, § 64 ...
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905; zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 AwSV Zweck; Anwendungsbereich
... unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes . (4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der ...
§ 40 AwSV Anzeigepflicht
... oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und 2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens ...
§ 41 AwSV Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
... Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle ... Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle hinaus nicht erforderlich für 1. Anlagen zum Lagern, ... vorliegt: a) ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist, b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und ... 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist, b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder c) bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen ...
§ 46 AwSV Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
... wird. (7) Weiter gehende Regelungen, insbesondere in einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes , bleiben ...
§ 68 AwSV Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... einfacher oder herkömmlicher Art sind, bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes . (9) Gleisflächen von bestehenden Umschlaganlagen müssen abweichend von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 BauPGNeuG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das ...
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 2 HSEGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder b) § 63 Absatz 1 Satz 2 , zuwiderhandelt,". bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ...
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Artikel 1 WHGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... 3 Satz 1 Nummer 2" die Wörter „oder Nummer 3" eingefügt. 2. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 17 WRNG Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... „1. Allgemeine Anforderungen Die Vorschriften der §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in ...
Artikel 24 WRNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 12 UmwDLRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften." 3a. In § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen ...
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 1 MeeresStrategieRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812
Eingangsformel BG-V 1)
... § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes , von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. ...
§ 3 BG-V Errichtung und Betrieb von Anlagen
... Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes , wenn die zugeordneten Rohrleitungen der Vorschrift des § 21 der Verordnung über Anlagen ... entsprechende bauordnungsrechtliche Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung vor ...
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