§ 63g Durchführung der Qualitätskontrolle
(1)
1Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des §
58 Abs. 2 Satz 2 der
Wirtschaftsprüferordnung sein.
2Er erteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle.
3§
57a Abs. 7 der
Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden.
(2)
1Auf das Prüfungsverfahren sind §
57a Absatz 5, 5b, 6, 6a Satz 1 sowie Absatz 8, die §§
57b bis 57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, §
66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und §
66b der
Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden.
2Die Ergebnisse einer Inspektion nach §
63h sind im Rahmen der Qualitätskontrolle zu berücksichtigen.
3Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach §
62 Abs. 1 eingeschränkt.
(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle nach §
57e Absatz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung hat die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Prüfungsverband wegen fehlender Durchführung der Qualitätskontrolle aus dem Register nach §
40a der
Wirtschaftsprüferordnung gelöscht werden soll.
Frühere Fassungen von § 63g GenG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34 SCEAG Prüfung ... Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (2) Handelt es sich bei der ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 BilMoG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 13. In § 63g Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für die nach § 63 für die Verleihung ... durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 14. Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt: „§ 63h Sonderuntersuchungen ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
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