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§ 63h - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 63h Inspektionen



1Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. 2§ 57e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. 3Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. 4Im Übrigen findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 63h GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 7 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 10 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63h GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63h GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63g GenG Durchführung der Qualitätskontrolle (vom 17.06.2016)
... entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse einer Inspektion nach § 63h sind im Rahmen der Qualitätskontrolle zu berücksichtigen. Soweit dies zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 3 APASGebV Berechnung der Gebühren (vom 01.07.2021)
... bei vergleichbaren Abschlussprüfungen erzielt werden. (3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossenschaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das ...

SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34 SCEAG Prüfung
... Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (2) Handelt es sich bei der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 7 APAReG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung". b) Die Angabe zu § 63h wird wie folgt gefasst: „§ 63h Inspektionen". 2. § 55 ... b) Die Angabe zu § 63h wird wie folgt gefasst: „§ 63h Inspektionen". 2. § 55 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 56 ... folgender Satz eingefügt: „Die Ergebnisse einer Inspektion nach § 63h sind im Rahmen der Qualitätskontrolle zu berücksichtigen." b) Absatz 3 ... § 40a der Wirtschaftsprüferordnung gelöscht werden soll." 9. § 63h wird wie folgt gefasst: „§ 63h Inspektionen Führt ein ... werden soll." 9. § 63h wird wie folgt gefasst: „§ 63h Inspektionen Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 BilMoG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§§ 63h und 63i (weggefallen)" wird durch die Angabe „§ 63h Sonderuntersuchungen" ... Die Angabe „§§ 63h und 63i (weggefallen)" wird durch die Angabe „§ 63h Sonderuntersuchungen" ersetzt. b) Nach der Angabe „§ 166 ... „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 14. Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt: „§ 63h Sonderuntersuchungen Führt ein ... 14. Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt: „§ 63h Sonderuntersuchungen Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden sind und in deren Satzung a) eine ...