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§ 641 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 641 Fälligkeit der Vergütung
(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) 1Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
- 1.
- soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
- 2.
- soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
- 3.
- wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2022, 2582 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 641 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 641 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 641 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (vom 01.01.2018)
... die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine ...
§ 646 BGB Vollendung statt Abnahme
... Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641 , 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des ...
§ 650 BGB Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte (vom 01.01.2022)
... nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641 , 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die ...
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung (vom 01.01.2018)
... ist zu entrichten, wenn 1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. (2) §§ 632a, 640, 641 , 641a und 648a in der jeweils ab dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gelten, soweit ... wird, nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. § 641 Abs. 3 und § 648a Abs. 5 Satz 3 in der seit dem 1. Mai 2000 sind auch auf vorher ... zum Forderungssicherungsgesetz (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641 , 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 1 FoSiG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche ... befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden." 3. In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst: (2) Die Vergütung des ...
Artikel 2 FoSiG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 20.12.2008)
... zum Forderungssicherungsgesetz (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641 , 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... ist zu entrichten, wenn 1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 1 DigVRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.01.2022)
... Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641 , 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die ...
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