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§ 648 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers
1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren G. v. 28. April 2017 BGBl. I S. 969 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 648 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 648 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 648 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 650 BGB Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte (vom 01.01.2022)
... beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ ...
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (vom 01.01.2018)
... finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. (2) Keine Anwendung finden die §§ 648 , 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz ...
Zitat in folgenden Normen
Umstellungsgesetz
G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
§ 20 UmstG Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen
... Gegenleistung Gegenstand eines Werkvertrages, so hat der Gläubiger in Abweichung von § 649 BGB nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er für die Gegenleistung gemacht hat. Auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 1 FoSiG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer." 6. Dem § 649 wird folgender Satz angefügt: Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer ...
Artikel 2 FoSiG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 20.12.2008)
... (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur auf ...
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... inbegriffenen Auslagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung." 20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben. 21. § 649 wird § 648. 22. Nach § ... 20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben. 21. § 649 wird § 648 . 22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt: ... 648 und 648a werden aufgehoben. 21. § 649 wird § 648. 22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt: „§ 648a Kündigung aus ... finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. (2) Keine Anwendung finden die §§ 648 , 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1. ...
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