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§ 64 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 64 Sonstige Aufwendungen



(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) 1Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,

2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und

3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.



 
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Frühere Fassungen von § 64 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 2 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 2 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 3 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.08.2010 (27.10.2010)Artikel 4 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
aktuell vorher 31.12.2005Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
aktuellvor 31.12.2005früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48a SGB III Berufsorientierungspraktikum (vom 01.04.2024)
... zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3  ...
§ 445 SGB III Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.01.2015)
... von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64 , 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 ...
§ 455 SGB III Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.08.2022)
... von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64 , 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 ...
§ 455a SGB III Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.08.2024)
... von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64 , 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (vom 01.01.2024)
...  4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 4 23. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt. 3. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
Artikel 1 5. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3)
... zu kürzen." 4. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 5. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer ...

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 3 25. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wird die Angabe „90" durch die Angabe „96" ersetzt. 7. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt. 8. ... Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64 , 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 ...

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 BBuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 3 Satz 1 wird die Angabe „96" durch die Angabe „101" ersetzt. 6. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „13" durch die ... Abweichend von § 422 sind 1. die §§ 54a, 61, 62, 64 , 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur ... Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes, 2. die §§ 54a, 61, 62, 64 , 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der ...
Artikel 2 BBuaÄndG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020
... 1 wird die Angabe „101" durch die Angabe „103" ersetzt. 4. In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „140" durch die Angabe „150" ersetzt. 5. In ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009)
... Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei." 28. In § 64 Abs. 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „er die Vollzeitschulpflicht ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend." 7. § 54a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 63 Fahrkosten § 64 Sonstige Aufwendungen § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts ... des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann. § 64 Sonstige Aufwendungen (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben ...

Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 2 29. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 wird die Angabe „109" durch die Angabe „115" ersetzt. 1d. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „16" ersetzt. 2. In § ... Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64 , 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 2 27. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 3 Satz 1 wird die Angabe „103" durch die Angabe „109" ersetzt. 5. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „14" durch die ... Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64 , 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 ...