§ 64 Gebührenordnung
(1) 1Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. 2Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. 3Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
- 1.
- Zeitaufwand,
- 2.
- Wert des Objekts und
- 3.
- Art der Aufgabe
zu richten.
(2)
1Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des
§ 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig.
2Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.
3Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären.
4Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher VerordnungenV. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher VerordnungenV. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher VerordnungenV. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BürokratieV. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Vierte Verordnung zur Änderung der SteuerberatervergütungsverordnungV. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher VerordnungenV. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für ... durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt. 16. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und" ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
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