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§ 64 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen



1Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfahren sind die in § 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen berechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu bitten. 2Nichtkammerangehörige sind nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.





 

Frühere Fassungen von § 64 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 21 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuellvor 17.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66b WPO Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen (vom 16.03.2023)
... 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß. In den Fällen des § 59c Absatz 3 Satz 2 darf auch ...
§ 131b WPO Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der ...
§ 134 WPO Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vom 17.06.2016)
... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Von der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
...  56. Die §§ 63 und 63a werden aufgehoben. 57. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. § 64 gilt sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für ... 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen ... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, die Verschwiegenheitspflicht nach § 64 , die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer ... sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für ... auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt. 12. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Gründen" ersetzt. 7. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 64 " durch die Angabe „§ 59c" ersetzt. 8. In § 50 Satz 1 werden ... § 57b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 64 Abs. 2" durch die Wörter „§ 59c Absatz 4 Satz 1" ersetzt. b) ... „§ 59c Absatz 4 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 64 Abs. 1" durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... „§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend." 16. § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Auskünfte von ... 5 gilt entsprechend." 16. § 64 wird wie folgt gefasst: „ § 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen Zur Durchführung von Ermittlungen ... (EU) Nr. 537/2014." 17. In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 64 gilt" durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten" ersetzt und ... wird die Angabe „§ 64 gilt" durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten" ersetzt und werden nach dem Wort „Genehmigung" die Wörter „nach ... „gegen jedermann" gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 64 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4" ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 11 RDAufStG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß. In den Fällen des § 59c Absatz 3 Satz 2 darf auch ...