§ 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2)
1Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
2Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach
§ 32 in diesem Umfang als erteilt.
3Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige.
4Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des
§ 32 entspricht.
5Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben;
§ 35 bleibt unberührt.
(3)
1Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind
§ 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie
§ 24 Abs. 1 Nr. 9 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden.
2Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und der Bundesanstalt mitzuteilen.
3Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben.
4Auf die in Satz 1 genannten Institute sind
§ 10 Abs. 1 bis 8 und die
§§ 10a,
11 und
13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß
§ 24a.
5Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die
§ 10 Abs. 1 bis 8 und die
§§ 10a,
11 und
13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß
§ 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können.
6Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie
§ 10 Abs. 1 bis 8 und die
§§ 10a,
11 und
13 bis 13b anwenden.
Frühere Fassungen von § 64e KWG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenErgänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
Erstanzeigenverordnung (ErstAnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3412
§ 1 ErstAnzV ... nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind bis zum 1. April 1998 nach dem ... bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem Vordruck Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungsinstitute/Wertpapierhandelsbanken) (Anlage) dem ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler (vom 30.12.2023) ... § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2 , § 64i Absatz 1 oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, 4. ...
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 86 WpIG Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute ... 1a Satz 1, 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2 , § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes als ... 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die diese Erlaubnis nach § 64e Absatz 2 , § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Zitate in aufgehobenen TitelnAnzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
§ 28 AnzV Übergangsbestimmungen ... (2) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Vorschriften der §§ 4 bis 6 der Anzeigenverordnung ...
Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
§ 51 GroMiKV Übergangsregelung ... Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Kreditbestimmungsverordnung vom 1. Februar 1996 (BGBl. I S. ... und Wertpapierhandelsbanken haben, solange sie im Sinne der Übergangsregelung des § 64e Abs. 3 Satz 3 bis 5 KWG den § 10 Abs. 1 bis 8 sowie die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 22 PrüfbV Eigenmittel ... Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Abs. 5 KWG als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung ... (5) Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Einhaltung des § 10 Abs. 9 und des § 64e Abs. 3 Satz 2 und 3 KWG ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 15 PrüfbV Eigenmittel ... Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen ...
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