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§ 64o - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64o Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz
(1) 1Für Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013 über eine Erlaubnis nach § 32 zur Ausübung der Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 verfügen, findet bis zu der Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 2 Absatz 9a und 9b keine Anwendung. 2§ 37 Absatz 1 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1a finden auf in Satz 1 genannte Kreditinstitute hinsichtlich der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bis zur Erteilung oder der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 keine Anwendung. 3Soweit eine Erlaubnis nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a umfasst, bleibt sie insoweit von der Erteilung oder der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unberührt.
(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.
(3) § 29 Absatz 1a in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 EMIR-Ausführungsgesetz G. v. 13. Februar 2013 BGBl. I S. 174 m.W.v. 16. Februar 2013
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Frühere Fassungen von § 64o KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2013 | Artikel 1 EMIR-Ausführungsgesetz vom 13.02.2013 BGBl. I S. 174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64o KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64o KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes
... e) Nach der Angabe zu § 64n wird folgende Angabe angefügt: „ § 64o Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz". 2. § 1 wird wie ... bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt. 22. Nach § 64n wird folgender § 64o angefügt: „§ 64o Übergangsvorschriften zum ... 22. Nach § 64n wird folgender § 64o angefügt: „ § 64o Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz (1) Für ...
Hochfrequenzhandelsgesetz
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
Artikel 2 HFHandelG Änderung des Kreditwesengesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64o folgende Angabe eingefügt: „§ 64p Übergangsvorschrift zum ... des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a" eingefügt. 5. Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt: „§ 64p Übergangsvorschrift ...
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