1Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in §
1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des §
32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach §
32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
24 Absatz 4, stellt.
2Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des §
53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist.
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Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 86 WpIG Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute ... erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach ... erteilt wurde oder für die diese Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu diesem Zeitpunkt als erteilt gilt, gilt ...
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162