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§ 64s - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64s (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 64s KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
aktuell vorher | 31.01.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3090 |
aktuell | vor 31.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64s KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64s KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „§§ 48a bis 48s (weggefallen)". g) Nach der Angabe zu § 64s wird folgende Angabe eingefügt: „§ 64t Übergangsvorschrift zum ... Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014." 35. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt: „§ 64t Übergangsvorschrift ...
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Artikel 2 RiskAbschG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 64r wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und ... 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2" ersetzt. 9. Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt: „§ 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung ... 9. Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt: „ § 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und ...
Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 2 RatingG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 1 bis 5, des Absatzes 4c in Verbindung mit Absatz 1a" eingefügt. 9. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt: „§ 64t Übergangsvorschrift ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz". m) Die Ang aben zu den &sec t;§ 64s bis 64u werden wie folgt gefasst: „ § § 64s bis 64u ... m) Die Angaben zu den §§ 64s bis 64u werden wie folgt gefasst: 8222; &sec t; § 64s bis 64u (weggefallen)". n) Die Angabe zu § 64w wird wie folgt ... Fassung anzuwenden." 66. § 64r Absatz 1 bis 12 und 15 wird aufgehoben. 68. § 64t wird aufgehoben. 69. § ...
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