§ 650l Widerrufsrecht
1Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß
§ 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.
2Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des
Artikels 249 § 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Frühere Fassungen von § 650l BGB
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interne Verweise§ 650o BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 01.01.2018) ... § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags. § 650l Widerrufsrecht Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 ... Abweichende Vereinbarungen Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden ... (2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1. § 650v Abschlagszahlungen Der Unternehmer kann von ...
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