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§ 651r - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein



(1) 1Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters

1.
Reiseleistungen ausfallen oder

2.
der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.

2Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. 3Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.

(2) 1Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. November 2021 nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds erfüllen. 2Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 auch erfüllen

1.
durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

2.
durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

3Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen nach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses erfüllen.

(3) 1Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer oder das Kreditinstitut (Absicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. 2Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Absicherer diesen Anspruch unverzüglich zu erfüllen. 3Versicherer und Kreditinstitute können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 folgende Einstandspflicht für jede Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen. 4Übersteigen in diesem Fall die zu erbringenden Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(4) 1Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. 2Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. 3In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Absicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt.





 

Frühere Fassungen von § 651r BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2114
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
aktuellvor 01.07.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 651r BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 651r BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 651u BGB Gastschulaufenthalte (vom 01.07.2018)
... § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der ...
§ 651v BGB Reisevermittlung (vom 01.07.2018)
... Europäischen Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis 651t ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, ...
§ 651w BGB Vermittlung verbundener Reiseleistungen (vom 01.07.2018)
... Reiseleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend anzuwenden. (4) Erfüllt der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... über verbundene Reiseleistungen, die vor dem 1. November 2021 abgeschlossen wurden, ist § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs , auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der bis zum 30. ... 2. in den Fällen der Nummer 1 sich der bisherige Kundengeldabsicherer abweichend von § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags berufen ...
Artikel 252 EGBGB Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers (vom 01.07.2021)
... Der Sicherungsschein nach § 651r Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 Satz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ... überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden übermittelt. (5) Der Absicherer ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) ist verpflichtet, die Beendigung des Absicherungsvertrags der zuständigen Behörde ...
Artikel 253 EGBGB Zentrale Kontaktstelle (vom 01.07.2018)
... von Reiseveranstaltern und Vermittlern verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung ( §§ 651r bis 651t, 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Verfügung.  ... verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung ( §§ 651r , 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nachgekommen ist, leitet das Bundesamt für ...
Anlage 11 EGBGB (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.07.2021)
... die den Insolvenzschutz bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651s des ... und der Telefonnummer, b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de". --- * Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reiseveranstalter vor ...
Anlage 12 EGBGB (zu Artikel 250 § 2 Absatz 2) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.07.2021)
... die den Insolvenzschutz bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651s des ... und der Telefonnummer, b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... finden ist: www.gesetze-im-internet.de/bgb". --- * Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reiseveranstalter vor ...
Anlage 13 EGBGB (zu Artikel 250 § 4) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.07.2021)
... die den Insolvenzschutz bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651s des ... und der Telefonnummer, b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt. --- * Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur Insolvenzsicherung, ...
Anlage 14 EGBGB (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt (vom 01.07.2021)
... die den Insolvenzschutz bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 ... und der Telefonnummer, b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ...
Anlage 15 EGBGB (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt (vom 01.07.2021)
... die den Insolvenzschutz bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 ... und der Telefonnummer, b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ...
Anlage 16 EGBGB (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt (vom 01.07.2021)
... die den Insolvenzschutz bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 ... und der Telefonnummer, b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ...
Anlage 17 EGBGB (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt (vom 01.07.2021)
... die den Insolvenzschutz bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 ... und der Telefonnummer, b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ...
Anlage 18 EGBGB (zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1) Muster für den Sicherungsschein (vom 01.07.2021)
... für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ... angegebenen Absicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist ... oder Kreditinstitut in allen anderen Fällen keine Beschränkung der Einstandspflicht nach § 651r Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs  ...

Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141
§ 1 RSG Begriffsbestimmungen
... 3. Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle, 4. Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit ...
§ 2 RSG Geschäft des Reisesicherungsfonds
... und 2. im Abschluss und in der Durchführung von Absicherungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . (2) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss auf die Sicherstellung ...
§ 3 RSG Zweck des Fondsvermögens
... nur verwenden zur 1. Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs , auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. ...
§ 6 RSG Sicherheitsleistungen
... Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags ( § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, 1. die sich nach einem Prozentsatz ... die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu ...
§ 8 RSG Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
... ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs , auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ...
§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 229 § 56 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ...

Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349
§ 9 RSFV Geschäftsplan
... namentlich Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung ( § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). (2) Der Geschäftsplan ist jährlich durch die Geschäftsführung zu ...

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Anhang 3. ReiseRÄndG (zu Artikel 2 Nummer 12)
... bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651s des ... b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de". --- * Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reiseveranstalter vor ... bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651s des ... b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... finden ist: www.gesetze-im-internet.de/bgb". --- * Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reiseveranstalter vor ... bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651s des ... b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt. --- * Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur Insolvenzsicherung, ... bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 ... b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 ... b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 ... b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... bietet, b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 ... b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse ... für   Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ... unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch im Sinne des § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ... Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vereinbart wird. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Artikel 1 3. ReiseRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. § 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, ... § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der einen ... Europäischen Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis 651t ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, ... verbundener Reiseleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend anzuwenden. (4) Erfüllt ...
Artikel 2 3. ReiseRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... wenn er ihn dem Reisenden übermittelt. (5) Der Kundengeldabsicherer ( § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen ... von Reiseveranstaltern und Vermittlern verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung ( §§ 651r bis 651t, 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Verfügung.  ... verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung ( §§ 651r , 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nachgekommen ist, leitet das Bundesamt für ...

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141
Artikel 2 RSGEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 651r wird wie folgt gefasst: „§ 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein ... wird wie folgt geändert: 1. § 651r wird wie folgt gefasst: „ § 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, ...
Artikel 3 RSGEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... über verbundene Reiseleistungen, die vor dem 1. November 2021 abgeschlossen wurden, ist § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs , auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der bis zum 30. ... 2. in den Fällen der Nummer 1 sich der bisherige Kundengeldabsicherer abweichend von § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags berufen ... für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ... angegebenen Absicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist ... oder Kreditinstitut in allen anderen Fällen keine Beschränkung der Einstandspflicht nach § 651r Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs  ...

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 1 COVFRAG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... 6 Absatz 2 Nummer 3 genannten Kundengeldabsicherer verlangen; insoweit findet die Vorschrift des § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Hat der Kundengeldabsicherer seine Haftung für die von ihm in einem ... zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzt und den Anspruch des Reisenden nach § 651r Absatz 3 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs deshalb nur anteilig befriedigt, so kann der Reisende auf der Grundlage des Reisegutscheins von ...