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§ 65 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 65 Beschränkung der Berufung
§ 65 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.
Zitierungen von § 65 ArbGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 ArbGG Revisionsgründe
... kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende ...
§ 88 ArbGG Beschränkung der Beschwerde
... 65 findet entsprechende ...
§ 93 ArbGG Rechtsbeschwerdegründe
... kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/65_ArbGG.htm