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§ 65 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen



(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.
ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,

2.
die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,

3.
der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,

4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) 1Das zuständige Bundesministerium hat die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministerium zu beteiligen, bevor der Bund Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. 2Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Bundes. 3Das Bundesministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) 1Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. 2Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium zu beteiligen. 3Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium können auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) 1An einer Genossenschaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. 2Die Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen.

(7) 1Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 2Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.



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Frühere Fassungen von § 65 BHO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 15 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65 BHO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a BHO Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen (vom 07.08.2009)
... soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah unterrichtet werden. Die Vorschriften des § 65 Absatz 7 bleiben davon unberührt. (4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner ...
§ 102 BHO Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
...  unmittelbare Beteiligungen des Bundes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,  ...
§ 105 BHO Grundsatz
...  1. die §§ 106 bis 110, 2. die §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas ...
§ 112 BHO Sonderregelungen (vom 01.01.2020)
... des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4 , § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. ... beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 ...
 
Zitat in folgenden Normen

DWD-Gesetz
G. v. 10.09.1998 BGBl. I S. 2871; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 5 DWDG Befugnisse
... oder an einem bestehenden Unternehmen des Inlands und des Auslands zu beteiligen. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert ... durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), gelten unmittelbar, wobei § 65 Abs. 1 , einleitender Satzteil und Nummer 1 in der folgenden Fassung anzuwenden ist: "Der ...

Haushaltsgesetz 2006
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
§ 14 HG 2006 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell ...

Haushaltsgesetz 2007
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
§ 14 HG 2007 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell ...

Haushaltsgesetz 2008
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227
§ 14 HG 2008 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell ...

Haushaltsgesetz 2009
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
§ 14 HG 2009 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell ...

Haushaltsgesetz 2010
G. v. 06.04.2010 BGBl. I S. 346
§ 14 HG 2010 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell ...

Haushaltsgesetz 2011
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2228
§ 14 HG 2011 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell ...

Haushaltsgesetz 2012
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2938; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
§ 14 HG 2012 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell ...

Haushaltsgesetz 2013
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
§ 15 HG 2013 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell ...

Haushaltsgesetz 2014
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 914
§ 15 HG 2014 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. ...

Haushaltsgesetz 2015
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
§ 15 HG 2015 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. ...

Haushaltsgesetz 2016
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
§ 15 HG 2016 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. ...

Haushaltsgesetz 2017
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3016
§ 15 HG 2017 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. ...

Haushaltsgesetz 2018
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1126
§ 15 HG 2018 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung , 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von ...

Haushaltsgesetz 2019
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2528
§ 15 HG 2019 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung , 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von ...

Haushaltsgesetz 2020
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
§ 15 HG 2020 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung , 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von ...

Haushaltsgesetz 2021
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
§ 15 HG 2021 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung , 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von ...

Haushaltsgesetz 2022
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 890
§ 15 HG 2022 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung , 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von ...

Haushaltsgesetz 2023
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 407
§ 15 HG 2023 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung , 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von ...

Haushaltsgesetz 2024 (HG 2024)
G. v. 10.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 38, 65
§ 14 HG 2024 Ausbringung von Planstellen und Stellen
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung , 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von ...

Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 7 RStruktFG Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung (vom 26.06.2021)
... Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen. (2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden. (3) Die ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 61 SAG Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften (vom 06.11.2015)
... besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden. (3) § 202 Absatz 3 Satz 1 ...

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
§ 10 FMSASatzung Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision (vom 30.09.2023)
... 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur ...

SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 415
§ 1 SPRINDFG Förderaufgaben, Beleihung
... Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwerben, erhöhen und veräußern; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt, 2. Darlehen einschließlich ... des § 4 unberührt, 2. Darlehen einschließlich Wandeldarlehen vergeben; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt, 3. schuldrechtliche ...
§ 4 SPRINDFG Beteiligung an Unternehmen
... Gründung zu den Kernaufgaben der SPRIND gehört, findet das Genehmigungsverfahren nach § 65 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. Darüber hinaus kann die SPRIND Beteiligungen an privatrechtlichen ... Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über Anträge gemäß § 65 der Bundeshaushaltsordnung oberhalb 25 Prozent der Anteile eines anderen Unternehmens. Es wird unwiderleglich ... dass das Bundesministerium der Finanzen bei Anträgen die Einwilligung gemäß § 65 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt hat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bundesministeriums nicht innerhalb von ... das Bundesministerium der Finanzen die Antragsunterlagen eines Antrags gemäß § 65 Bundeshaushaltsordnung für unvollständig befinden, weist es die Beteiligten unverzüglich auf die ...

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 5a StFG Anteilserwerb (vom 01.01.2015)
... besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 ...
§ 7 StFG Rekapitalisierung
... sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. (3) Die Bundesregierung kann ...
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
... 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt ... der Umsetzung des Abwicklungsplans gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient. § 65 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof in ...
§ 22 StFG Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Die §§ 44 und 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. (3) Das Bundesministerium der ...

Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 153 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 WissFG Beteiligung an Unternehmen
... vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung gemäß § 65 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt hat, wenn dieses einem Antrag des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen. (2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden. (3) Die Bundesregierung kann ...

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung." 4. § 6 wird wie ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 1 FMSANeuOG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 109 Absatz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt ... unmittelbar der Umsetzung des Abwicklungsplans gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient. § 65 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof in Bezug auf ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 15 EGSCE Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. In § 65 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft" durch das ...

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 4 HGrGMoG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah unterrichtet werden. Die Vorschriften des § 65 Absatz 7 bleiben davon unberührt. (4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und ...

Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 2 FMStANeuOV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung weder unmittelbar noch die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend im Sinne des § 105 Absatz 1 der ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Artikel 1 FMSASatzVÄndV
... 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. (3) Das Bundesministerium ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
§ 22 ErdölBevG Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung (vom 08.11.2006)
... Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74 ...

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
§ 11 FMSASatzung Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision
... die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines ...