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Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (HGrGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 HGrG offen

Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„§ 7b Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes

Im Haushalt des Bundes sind bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen."

2.
Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b."

3.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht."

4.
Nach § 49a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des Bundes abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend § 7b zu verfahren."


Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 BHO offen

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen."

2.
Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung der durch den Verkauf von Bundeswertpapieren aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte. Das Haushaltsgesetz konkretisiert die Art der Anrechnung auf die Kreditermächtigung entsprechend § 11 Absatz 3."

3.
Dem § 71 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der beim Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht."


Artikel 3 Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2025 KiQuTG offen

Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ziel des Gesetzes ist es," die Wörter „durch zusätzliche Maßnahmen" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach § 2 sind

1.
Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in dem Handlungsfeld zur Förderung der sprachlichen Bildung frühestens seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und in den Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 frühestens ab dem 1. Januar 2025 begonnen werden und

2.
Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in den Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 werden bundesweit gleichwertige, fachlich anerkannte qualitative Standards angestrebt."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

(1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:

1.
ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen, welches auf einer datenbasierten, rechtzeitigen und kontinuierlichen Bedarfsplanung beruht und insbesondere die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst,

2.
einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tageseinrichtungen, insbesondere durch eine angemessene Berücksichtigung von Ausfallzeiten oder von Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit, sicherstellen,

3.
zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,

4.
die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,

5.
eine bedarfsgerechte, ausgewogene und nachhaltige Verpflegung entsprechend fachlich anerkannten Qualitätsstandards und ausreichende Bewegung sicherstellen,

6.
die sprachliche Bildung von Kindern in Kindertagesbetreuung, insbesondere von Kindern in herausfordernden Lebenslagen, fördern oder

7.
die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken.

Dabei ist mindestens jeweils eine Maßnahme in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 3 und 6 zu ergreifen.

(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis zum 31. Dezember 2025 fortgeführt werden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „, die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2" gestrichen und wird nach den Wörtern „erforderlich ansehen" ein Komma eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 das Wort „, Maßnahmen" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „um ihre Handlungsziele zu erreichen" die Wörter „und damit zur Herstellung bundesweit gleichwertiger, fachlich anerkannter qualitativer Standards beizutragen" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4" gestrichen.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In den Handlungs- und Finanzierungskonzepten nach Absatz 4 stellen die Länder außerdem für ihre Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 dar, welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung der Qualität und der Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung erzielen wollen. Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 3 Absatz 4" die Angabe „und 5" eingefügt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für die bundesweite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu übermitteln" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2025" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2023 und 2025" durch die Angabe „2023, 2025 und 2027" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. November 2024 FAG § 1, mWv. 0. Dezember 0000 offen

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 28.11.2024

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalenderjahr BundLänderGemeinden
2020minus 20.533.717.472 Euro 15.858.934.915 Euro 4.674.782.557 Euro
2021minus 17.142.407.683 Euro 12.988.407.683 Euro 4.154.000.000 Euro
2022minus 15.008.682.590 Euro 12.608.682.590 Euro 2.400.000.000 Euro
2023minus 13.792.407.683 Euro 11.392.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2024minus 12.480.407.683 Euro 10.080.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2025minus 11.305.407.683 Euro 8.905.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2026minus 11.440.407.683 Euro 9.040.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2027minus 11.577.407.683 Euro 9.177.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2028minus 11.902.407.683 Euro 9.502.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2029 minus 12.127.407.683 Euro 9.727.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
ab 2030 minus 11.717.407.683 Euro 9.317.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro".


Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

2.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)

1.
verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund

a)
im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,

b)
in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro,

c)
im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und

d)
in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1.993 Millionen Euro und

2.
erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder

a)
im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,

b)
in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro,

c)
im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und

d)
in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1.993 Millionen Euro."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 5 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 SGB VIII offen

§ 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Geschlecht" ein Komma und das Wort „Arbeitsbereiche" eingefügt.

b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
für das pädagogisch tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, einschließlich Gruppenzugehörigkeit je Arbeitsbereich, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung, sowie zusätzlich bei Personen, die sich in berufsabschlussbezogenen Qualifizierungen, insbesondere in Ausbildung oder Studium, befinden, die Art und das Jahr der Qualifizierung,".

2.
Absatz 7a Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Monat und Jahr der erstmaligen Erlaubnis zur Kindertagespflege, Stellung im Beruf, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung,".


Artikel 6 Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. November 2024 GaFöG Artikel 4, Artikel 7, Artikel 6

Das Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) wird wie folgt geändert:

1.
Die Artikel 4 und 7 Absatz 6 werden aufgehoben.

2.
Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

Artikel 6 Evaluation

Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen."


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. November 2024.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus