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Artikel 6 - Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (HGrGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. November 2024 GaFöG Artikel 4, Artikel 7, Artikel 6

Das Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) wird wie folgt geändert:

1.
Die Artikel 4 und 7 Absatz 6 werden aufgehoben.

2.
Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

Artikel 6 Evaluation

Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 HGrGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGrGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 HGrGuaÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem ...