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Artikel 3 - Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (HGrGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2025 KiQuTG offen

Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ziel des Gesetzes ist es," die Wörter „durch zusätzliche Maßnahmen" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach § 2 sind

1.
Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in dem Handlungsfeld zur Förderung der sprachlichen Bildung frühestens seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und in den Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 frühestens ab dem 1. Januar 2025 begonnen werden und

2.
Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in den Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 werden bundesweit gleichwertige, fachlich anerkannte qualitative Standards angestrebt."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

(1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:

1.
ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen, welches auf einer datenbasierten, rechtzeitigen und kontinuierlichen Bedarfsplanung beruht und insbesondere die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst,

2.
einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tageseinrichtungen, insbesondere durch eine angemessene Berücksichtigung von Ausfallzeiten oder von Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit, sicherstellen,

3.
zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,

4.
die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,

5.
eine bedarfsgerechte, ausgewogene und nachhaltige Verpflegung entsprechend fachlich anerkannten Qualitätsstandards und ausreichende Bewegung sicherstellen,

6.
die sprachliche Bildung von Kindern in Kindertagesbetreuung, insbesondere von Kindern in herausfordernden Lebenslagen, fördern oder

7.
die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken.

Dabei ist mindestens jeweils eine Maßnahme in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 3 und 6 zu ergreifen.

(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis zum 31. Dezember 2025 fortgeführt werden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „, die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2" gestrichen und wird nach den Wörtern „erforderlich ansehen" ein Komma eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 das Wort „, Maßnahmen" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „um ihre Handlungsziele zu erreichen" die Wörter „und damit zur Herstellung bundesweit gleichwertiger, fachlich anerkannter qualitativer Standards beizutragen" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4" gestrichen.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In den Handlungs- und Finanzierungskonzepten nach Absatz 4 stellen die Länder außerdem für ihre Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 dar, welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung der Qualität und der Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung erzielen wollen. Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 3 Absatz 4" die Angabe „und 5" eingefügt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für die bundesweite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu übermitteln" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2025" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2023 und 2025" durch die Angabe „2023, 2025 und 2027" ersetzt.