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§ 65 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019
Frühere Fassungen von § 65 GDBNDVerfSchVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2019 (15.08.2019) | Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 |
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Zitierungen von § 65 GDBNDVerfSchVDV
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Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 MDBNDVerfSchVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt. 15. § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Bestehen der schriftlichen ... ersetzt. 15. § 65 wird wie folgt gefasst: „ § 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung Die schriftliche ...
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