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§ 65 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
1In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. 2§ 63 Abs. 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2894 m.W.v. 1. Januar 2008
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Frühere Fassungen von § 65 GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2894 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 65 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 4 2. JGGuaÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt. b) Der Angabe zu § 65 werden ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des ... einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend." 4. § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren ... 2 entsprechend." 4. § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit ...
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