(1) Ein Unternehmen, das am 10. Juni 2021 über die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes verfügt, darf dieses Geschäft auch hinsichtlich der Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln erbringen, die dazu dienen, Kryptowertpapiere nach
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen.
(2)
1Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag nach
§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt.
2Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der Verordnung gemäß
§ 24 Absatz 4 entsprechen.
3Die Bundesanstalt kann die Aufnahme der Tätigkeit insbesondere bei Zweifeln an der Eignung des Aufzeichnungssystems oder, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach
§ 33 Absatz 1 rechtfertigen, bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens untersagen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie folgt gefasst: „§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie folgt gefasst: „ § 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren". ... § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere," eingefügt. 5. § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur ... eingefügt. 5. § 65 wird wie folgt gefasst: „ § 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren ...