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§ 663 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung



1Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.

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Zitierungen von § 663 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 663 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung (vom 09.10.2013)
... soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663 , 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer ...
§ 675c BGB Zahlungsdienste und E-Geld (vom 13.01.2018)
... der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663 , 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663 , 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts ...