Tools:
Update via:
§ 666 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 666 wird in 19 Vorschriften zitiert
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Zitierungen von § 666 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 666 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands (vom 01.01.2015)
... des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich ...
§ 84a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder (vom 01.07.2023)
... die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. ...
§ 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung (vom 09.10.2013)
... in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer ...
§ 675c BGB Zahlungsdienste und E-Geld (vom 13.01.2018)
... der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes ...
§ 681 BGB Nebenpflichten des Geschäftsführers
... des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende ...
§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
... und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 54 BRAO Befugnisse der Vertretung (vom 01.08.2021)
... jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666 , 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Der ...
Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 24 DepotG Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand (vom 15.12.2023)
... der Geschäftsbesorgung abweichend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von dreizehn Monaten ...
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 233 EGBGB Drittes Buch. Sachenrecht (vom 08.09.2015)
... entspricht. Hinsichtlich eines Veräußerungserlöses gelten die §§ 666 und 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (3) Die Rechte der Organe des ...
Investitionsvorranggesetz (InVorG)
neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 21a InVorG Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
... gelten die §§ 662 und 664 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 666 und 672 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 47 PAO Befugnisse der Vertretung (vom 01.08.2021)
... jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666 , 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Die ...
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters (vom 12.04.2008)
... jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666 , 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (3) Die ...
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 55c WPO Bestellung eines Praxisabwicklers (vom 17.06.2016)
... für Rechnung und auf Kosten der abzuwickelnden Praxis tätig. Die §§ 666 , 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (6) Der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Interesse, für Rechnung und auf Kosten der abzuwickelnden Praxis tätig. Die §§ 666 , 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (6) Der Abwickler ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666 , 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Der Vertretene ...
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666 , 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Die von Amts ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes ...
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 1 StiftRVEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... (1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Rechtsberatungsgesetz
G. v. 13.12.1935 RGBl. I S. 1478; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 1 RBerG
... des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er abwickelt, oder dessen Erben. (4) Die §§ 666 , 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/666_BGB.htm