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§ 66 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 66 Fristen und Termine



Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

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Zitierungen von § 66 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 7 EnWGEÜVÄndG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt: „§ 67 Übergangsbestimmung". ... „bis 7" ersetzt. 4. § 26 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt: „§ 67 Übergangsbestimmung ...