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§ 66 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 66 Anpassungslehrgang
§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Anpassungslehrgang nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Anpassungslehrgang) ist eine praktische Tätigkeit, die in einem der folgenden Versorgungsbereiche auszuüben ist:
- 1.
- in einer stationären Einrichtung der psychotherapeutischen Versorgung,
- 2.
- in einer stationären Einrichtung der psychiatrischen Versorgung,
- 3.
- in einer stationären Einrichtung der psychosomatischen Versorgung,
- 4.
- in einer stationären Einrichtung der neuropsychologischen Versorgung oder
- 5.
- in einer psychotherapeutischen Hochschulambulanz.
(2) Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs ist es, dass die antragstellende Person die hinsichtlich der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleicht.
(3) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde individuell so festgelegt, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
(4) 1Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde legt zudem fest, in welchem Versorgungsbereich der Anpassungslehrgang durchgeführt wird. 2Auch hierbei berücksichtigt sie die wesentlichen Unterschiede, die bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.
Zitierungen von § 66 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 PsychThApprO Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs
... werden. Für die Inhalte, die Dauer und den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3 und 4 entsprechend. (4) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht, ...
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