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§ 66 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit



(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1.
der Anspruch entstanden ist,

2.
die Leistung zuerkannt worden ist oder

3.
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.





 

Frühere Fassungen von § 66 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung". l) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 (weggefallen)". m) Nach ... l) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 (weggefallen)". m) Nach der Angabe zu § 67 werden folgende Angaben ... zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt." 53. § 66 wird aufgehoben. 54. Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt:  ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 ArbMINAG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „§ 29 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur ... e) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit". f) Folgende ... kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden." 18. § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur ... geregelt werden." 18. § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (1) Wird dieses ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 60" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 66 Absatz 1 oder § 106" durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § ... 11. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 4 HFinG 2024 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt: „§ 66a Übergangsregelung aus Anlass ... Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 sowie die Absätze 3a und 3b werden aufgehoben. 4. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Übergangsregelung aus ... 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 § 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung ...