§ 66 Rechtsaufsicht
(1)
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt die Rechtsaufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle, soweit diese nicht nach §
66a Absatz 1 Satz 1 von der Abschlussprüferaufsichtsstelle überwacht werden.
2Insoweit hat es darüber zu wachen, dass die Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllt werden.
3Es kann unter anderem den Erlass der Satzungen nach §
57 Absatz 3 und §
57c Absatz 1 oder Änderungen dieser Satzungen anordnen und, wenn die Wirtschaftsprüferkammer dieser Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, im Wege der Ersatzvornahme die Satzungen oder Änderungen der Satzungen anstelle der Wirtschaftsprüferkammer erlassen.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt darüber hinaus die Rechtsaufsicht über die Abschlussprüferaufsichtsstelle; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Im Übrigen bleibt die Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unberührt.
Frühere Fassungen von § 66 WPO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... der Staatsanwaltschaft § 65". j) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „Rechtsaufsicht § 66". k) Nach ... j) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „Rechtsaufsicht § 66 ". k) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende Angabe eingefügt: ... berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten." 58. Die §§ 65 bis 66b werden wie folgt gefasst: „§ 65 Unterrichtung der ... die Mitteilung an die Wirtschaftsprüferkammer weiter. § 66 Rechtsaufsicht (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt ... 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen ... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... auch die Untersagungsverfügung" eingefügt. 50. In § 66 werden die Wörter „Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle" jeweils ... auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den ... 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a Abs. 2 Satz 4 und 7, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1 ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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