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§ 66a - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren



Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.





 

Frühere Fassungen von § 66a GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 8 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66a GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66a GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67c GenG Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften (vom 19.07.2013)
... Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a ) ist ausgeschlossen, wenn 1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der ...
§ 69 GenG Eintragung in die Mitgliederliste (vom 18.08.2006)
... den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... „das nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt. 72. Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst: „§ 65 Kündigung des Mitglieds  ...

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 8 GlRStG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren". b) Nach der Angabe zu § 67b wird ... bei Wohnungsgenossenschaften". 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren  ... 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren Wird das Insolvenzverfahren über das ... Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a ) ist ausgeschlossen, wenn 1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der ...