§ 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
- dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
- a)
- die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
- b)
- die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
- eine Unterbringung gewährleisten,
- a)
- die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
- b)
- die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
- zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
- a)
- vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
- b)
- in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§
66), nach Vorbehalt (§
66a Absatz 3) oder nachträglich (§
66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§
66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§
67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§
66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
Frühere Fassungen von § 66c StGB
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interne Verweise§ 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung (vom 01.06.2013) ... bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist, ... Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist, setzt das Gericht die Vollstreckung der ...
§ 67d StGB Dauer der Unterbringung *) (vom 01.08.2016) ... bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 7 JGG Maßregeln der Besserung und Sicherung (vom 01.06.2013) ... zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. (4) Ist die ...
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 119a StVollzG Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vom 01.07.2021) ... dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; 2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen ... Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen ...
Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)
Artikel 5 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300, 2305; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
§ 2 ThUG Geeignete geschlossene Einrichtungen (vom 01.06.2013) ... Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind. (2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn ...
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