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§ 670 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 670 Ersatz von Aufwendungen



Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.



 

Zitierungen von § 670 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 670 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands (vom 01.01.2015)
... des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich ...
§ 84a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder (vom 01.07.2023)
... die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch ...
§ 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung (vom 09.10.2013)
... Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670 , 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer ...
§ 675c BGB Zahlungsdienste und E-Geld (vom 13.01.2018)
... der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ...
§ 1877 BGB Aufwendungsersatz (vom 01.01.2023)
... so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des ...
§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
... Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670 , des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2) Bei einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 54 BRAO Befugnisse der Vertretung (vom 01.08.2021)
... Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 396 HGB
...  (2) Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs nach den §§ 670 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze gehört auch die ...

Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 47 PAO Befugnisse der Vertretung (vom 01.08.2021)
... Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 11 RVG Festsetzung der Vergütung (vom 05.08.2009)
... eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen ( § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts ...
§ 46 RVG Auslagen und Aufwendungen
... tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen ( § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten ...
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024)
... bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB ) verlangen. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der ...

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters (vom 12.04.2008)
... Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann den ...

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 13 VkBkmG Aufwendungsersatz
... Anordnungen verpflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen: 1. zur Durchführung der ...

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 55c WPO Bestellung eines Praxisabwicklers (vom 17.06.2016)
... und auf Kosten der abzuwickelnden Praxis tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (6) Der Abwickler ist ...

Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz
Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321
§ 2 WrackBesDG
... den Artikeln 10, 11 und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Rechnung und auf Kosten der abzuwickelnden Praxis tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (6) Der Abwickler ist ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung ...
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ...

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 1 StiftRVEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben
G. v. 18.07.1975 BGBl. I S. 1919; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 7 VerkVereinfG
... der Presseorgane können von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie auf Grund von ...

Rechtsberatungsgesetz
G. v. 13.12.1935 RGBl. I S. 1478; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 1 RBerG
... dessen Praxis er abwickelt, oder dessen Erben. (4) Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur ...