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§ 67 - Aktiengesetz (AktG)

§ 67 Eintragung im Aktienregister



(1) 1Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und einer Anschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. 2Ist ein Aktionär selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in das Aktienregister deren Firma oder Name, Sitz und Anschrift einzutragen. 3Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in das Aktienregister eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. 4Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 mitzuteilen. 5Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. 6Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens. 7Um die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu übermitteln, richtet die Gesellschaft zur Ausgabe von elektronischen Aktien in Zusammenarbeit mit der registerführenden Stelle des zentralen Registers gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder des Kryptowertpapierregisters gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Meldesystem ein.

(2) 1Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. 2Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 5 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. 3Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) 1Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. 2Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) 1Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. 2Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. 3Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. 4Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. 5Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. 6Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 5. 7§ 67d bleibt unberührt.

(5) 1Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. 2Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) 1Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. 2Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. 3Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. 4Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. 5Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.





 

Frühere Fassungen von § 67 AktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 61 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 13 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 1 Aktienrechtsnovelle 2016
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 12 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuell vorher 19.08.2008Artikel 3 Risikobegrenzungsgesetz
vom 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 9 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AktG Aktien und Zwischenscheine (vom 15.12.2023)
... Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden. (2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn ...
§ 67f AktG Kosten; Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2022)
... folgenden Handlungen zu regeln: 1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4 , 2. die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen ...
§ 123 AktG Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis (vom 15.12.2023)
... zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... oder nicht richtig macht. (2a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 67 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 26j EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.01.2020)
... anzuwenden, die nach dem 1. März 2020 einberufen werden. (4) Die §§ 67 , 67a bis 67f, 118, 121, 123, 125, 128, 129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, ... Kreditinstitute ist wie folgt sinngemäß anzuwenden: 1. auf Mitteilungen nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Aktiengesetzes und bei börsennotierten Gesellschaften nach § 67d des Aktiengesetzes ist § 3 der ...

Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)
V. v. 20.12.1995 BGBl. I S. 2072; zuletzt geändert durch Artikel 135 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 12 FlErwV Sicherung der Zweckbindung (vom 30.03.2011)
... jeweils fünf Jahren, zum 1. März einen Auszug des Aktienbuchs gemäß § 67 des Aktiengesetzes vorlegen oder auf sonstige Weise nachweisen, daß die Anteilswerte zu mehr ...
Anlage 2 FlErwV (zu § 7) (vom 11.07.2009)
... Der Nachweis kann bei Aktiengesellschaften, deren Inhaber im Aktienbuch gemäß § 67 des Aktiengesetzes eingetragen werden, durch Vorlage des Aktienbuchs geführt werden. Die ...

Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 25 eWpG Übereignung (vom 15.12.2023)
... mit der Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Absatz 1 übertragen. § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. (3) Wenn bei elektronischen Aktien die Satzung der ...
§ 30a eWpG Führung des Aktienregisters (vom 15.12.2023)
... Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen ...

Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)
G. v. 05.06.1997 BGBl. I S. 1322; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
§ 2 LuftNaSiG Form der Aktien (vom 03.01.2018)
... Zwecke der Eintragung im Aktienbuch hat jeder Aktionär und zukünftige Erwerber über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus anzugeben: 1. natürliche Personen ihre Staatsangehörigkeit;  ...
§ 3 LuftNaSiG Umwandlung in vinkulierte Namensaktien
... Dividenden- und Erneuerungsscheinen zum Umtausch in Namensaktien einzureichen und über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben zu machen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 12 AIFM-UmsG Änderung des Aktiengesetzes
... (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Aktien, die zu einem inländischen, ...

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 AktRNG 2016 Änderung des Aktiengesetzes
...  Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sie ... spätere Fälligkeit festgelegt werden." 6. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die ... zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister." 12. In § 124 Absatz 2 Satz 1 werden ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 9 EHUG Änderung des Aktiengesetzes
... sowie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft." 4a. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Wird ein Kreditinstitut im Rahmen ...

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... auszuschließen. Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere ...

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ... angefügt: „§ 67d bleibt unberührt." 2. Nach § 67 werden die folgenden §§ 67a bis 67f eingefügt: „§ 67a ... folgenden Handlungen zu regeln: 1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4 , 2. die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen ... wie folgt gefasst: „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 67 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
Artikel 2 ARUG II Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... anzuwenden, die nach dem 1. März 2020 einberufen werden. (4) Die §§ 67 , 67a bis 67f, 118, 121, 123, 125, 128, 129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, ... ist wie folgt sinngemäß anzuwenden: 1. auf Mitteilungen nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Aktiengesetzes und bei börsennotierten Gesellschaften nach § 67d des Aktiengesetzes ist § 3 der ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 61 MoPeG Änderung des Aktiengesetzes
... Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 3 RisikoBegrG Änderung des Aktiengesetzes
... Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: 1. § 67 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ... neuer Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht oder nicht richtig ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 13 ZuFinG Änderung des Aktiengesetzes
... „Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt." 4. Dem § 67 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Um die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 ...
Artikel 16 ZuFinG Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt unberührt." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:  ... Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 54 DMBG Umtausch von Aktien außerhalb der Wertpapierbereinigung
... anstelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien ist nach § 67 Abs. 3 des Aktiengesetzes, soweit Spitzenbeträge verbleiben, nach § 179 Abs. 3 des ...

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 33 InvG Anteilscheine
... Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere ...

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
V. v. 17.06.2003 BGBl. I S. 885; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 3 KredInstAufwV Angaben bei Namensaktien
... Gibt ein Kreditinstitut oder ein ihm gleichgestelltes Institut nach § 67 Abs. 4 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und ...