§ 67 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung


§ 67 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt

1.
die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und

2.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 11. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 67 GDBNDVerfSchVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (14.02.2025)Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 67 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
...  15. In § 62 werden die Absätze 2a, 3a und 5a aufgehoben. 16. § 67 Satz 2 wird aufgehoben. 17. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist." 17. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt: „Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Absatz 2a Satz 1, § 53 Absatz 2a Satz 1, § 61 Absatz 4a, § 62 Absatz 2a, 3a und 5a, § 67 Satz 2 , § 68 Absatz 5a Satz 1 sowie § 69 Absatz 4a wird jeweils die Angabe „31. Dezember ...


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