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§ 67 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen



(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt

1.
bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60.000 Euro,

2.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften sowie bei Genossenschaften 30.000 Euro,

3.
bei Vereinen 5.000 Euro und

4.
in sonstigen Fällen 10.000 Euro,

wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personen betrifft.

(2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10.000 Euro.

(3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.





 

Frühere Fassungen von § 67 GNotKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 47 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 7 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
aktuell vorher 04.07.2015Artikel 13 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
aktuellvor 04.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 13 IntErbRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Nachlasszeugnisses" eingefügt. 6. In § 67 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „einschließlich des ...

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 7 StiftRVEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst: „§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst: „ § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen". 2. § ... 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen". 2. § 67 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 47 MoPeG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt. 4. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften" durch die ...