§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
1Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. 2Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.
Frühere Fassungen von § 67 GenG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 22 BEG IV Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt. 11. In § 67 Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch die Wörter „Textform; die Satzung kann ... § 43 Absatz 5, 3. eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67 , 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1 auch in Textform ...
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