Für Anlagen, deren Umrüstung ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung vor dem 25. Februar 2025 nach
§ 26 Absatz 4 verlangt hat, sind
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
§ 14 Absatz 3 Satz 1 und
§ 26 Absatz 4 in der bis zum Ablauf des 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51