§ 67 Abwicklungsziele
(1) Abwicklungsziele sind
- 1.
- die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
- 2.
- die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
- 3.
- der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
- 4.
- der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;
- 5.
- der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
Frühere Fassungen von § 67 SAG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEntschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 64r KWG Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz (vom 29.12.2020) ... zur Anwendung. Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014. (14) § 25d ... zur Anwendung. Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014. (15) (aufgehoben) ...
Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten". e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Abwicklungsziele". f) Die ... e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: „ § 67 Abwicklungsziele". f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: ... Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt. 21. § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Abwicklungsziele (1) ... ergeht" ersetzt. 21. § 67 wird wie folgt gefasst: „ § 67 Abwicklungsziele (1) Abwicklungsziele sind 1. die Sicherstellung der ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... gefasst: „Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014." b) Absatz 14 Satz 2 wird ... gefasst: „Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014." 35. Nach § 64s wird ...
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
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