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§ 67 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 67 Einkommensanrechnung
(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:
- 1.
- der oder des Auszubildenden,
- 2.
- der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
- 3.
- der Eltern der oder des Auszubildenden.
(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von
- 1.
- § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
- 2.
- § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
- 3.
- § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 85 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 901 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
- 4.
- § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.
(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.
(4) 1Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. 2Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.
(5) 1Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. 2Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 m.W.v. 1. August 2024
Frühere Fassungen von § 67 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 67 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 445 SGB III Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.01.2015)
... von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 , 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 ...
§ 445a SGB III Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (vom 01.08.2019)
... zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und 3. die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach Artikel 7 Absatz 3 ...
§ 455 SGB III Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.08.2022)
... von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 ...
§ 455a SGB III Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.08.2024)
... von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 , 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 ...
Zitat in folgenden Normen
Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG)
G. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
§ 6 HeizkZuschG Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz (vom 16.11.2022)
... ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen. ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 11b SGB II Absetzbeträge (vom 01.07.2023)
... deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung ...
Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV (EVV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 302
§ 2 EVV Absetzbeträge
... deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung der Leistungen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 3 25. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt. 8. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „58" durch die Angabe „62" und die ... Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 , 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 ...
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 BBuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 wird die Angabe „130" durch die Angabe „140" ersetzt. 7. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „62" durch die Angabe „65" und die Angabe „607" ... Abweichend von § 422 sind 1. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 , 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung ... und des Ausbildungsgeldes, 2. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der ... zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und 3. die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach Artikel 7 Absatz 3 ...
Artikel 2 BBuaÄndG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020
... 1 wird die Angabe „140" durch die Angabe „150" ersetzt. 5. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „65" durch die Angabe „66" und die Angabe „649" ...
Artikel 3 BBuaÄndG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021
... Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „669" durch die Angabe „709" ersetzt. 2. § ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... in Blockform § 66 Anpassung der Bedarfssätze § 67 Einkommensanrechnung § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe ... 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. § 67 Einkommensanrechnung (1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden ...
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 2 29. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „16" ersetzt. 2. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „80" durch die Angabe „85" und die Angabe „856" ... Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 , 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 2 27. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 wird die Angabe „150" durch die Angabe „160" ersetzt. 6. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „66" durch die Angabe „80" und die Angabe „709" ... Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 ...
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