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§ 681 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 681 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
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Zitierungen von § 681 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 681 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 687 BGB Unechte Geschäftsführung
... Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass ... nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681 , 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem ...
Zitat in folgenden Normen
Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz
Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321
§ 1 WrackBesDG
... durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen ...
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