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§ 688 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 688 Zulässigkeit
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
- für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
- 2.
- wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
- 3.
- wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) 1Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. 2Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1607 m.W.v. 14. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 688 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 688 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 688 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags (vom 01.01.2018)
... Der Antrag wird zurückgewiesen: 1. wenn er den Vorschriften der §§ 688 , 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; 2. wenn der Mahnbescheid ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
Artikel 1 IntZiVerfRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... Wort „Bundeskonsul" durch das Wort „Konsularbeamten" ersetzt. 9. § 688 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt ... der Europäischen Union erfolgen soll." 10. In § 688 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Mahnverfahrens" die Wörter „(ABl. L 399 vom ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 1 EU/1215/2012DG Änderung der Zivilprozessordnung
... 3 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 174 S. 1)" gestrichen. 4. In § 688 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 399 S. 1)" gestrichen. 5. ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert: 1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 3 WohnImmoKredRLUG Änderung der Zivilprozessordnung
... (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe ...
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung
... unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird." 5. Dem § 688 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) ...
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