Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 68 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
|

§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,

3.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,

4.
Estriche oder Beläge herzustellen,

5.
Aufmaße zu erstellen sowie

6.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist aus den nachfolgend aufgeführten Bereichen jeweils eine der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Bereich Estricharbeiten:

a)
Herstellen von Verbundestrich als Sichtestrich,

b)
Gestaltung von Oberflächen mit Maschinentechnik,

c)
Einbauen von Fertigteilestrich oder

d)
Einbauen von Heizestrich aus Fließestrich mit Bewegungsfugen und Höhenversatz;

2.
Bereich Bodenbelagsarbeiten:

a)
Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem,

b)
Verlegen von textilen Bodenbelägen mit Einbau von Intarsien oder

c)
Auftragen von Kunstharzen auf Böden.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit in den Bereichen zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

 
Anzeige