§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und
§ 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 11 EEGuEnWRÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes ... der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden." 11. § 67 ... gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben." 12. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Beihilfevorbehalt § 22, Teil ... aufgehoben." 12. § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Beihilfevorbehalt § 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512