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§ 68 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle



(1) 1Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. 2Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.

(2) 1Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unversteuerte Kohle als Gemisch lagern. 2Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre. 3Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.



 

Zitierungen von § 68 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1 Satz 1 , § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Absatz 3 Satz 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 3, auch in Verbindung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 ...