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§ 68 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung
§ 68 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.
(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.
(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:
- 1.
- fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und
- 2.
- fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.
Zitierungen von § 68 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
... wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt. (7) Soweit in § 68 sowie in den Absätzen 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 ...
§ 82 PsychThApprO Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
... nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69 ...
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