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§ 68 - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung G. v. 13. April 2007 BGBl. I S. 513 m.W.v. 18. April 2007
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Frühere Fassungen von § 68 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.04.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 BGBl. I S. 513 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 68c StGB Dauer der Führungsaufsicht (vom 01.06.2013)
... § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen ...
§ 89a StGB Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (vom 01.07.2017)
... Monaten bis zu fünf Jahren. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ). (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 ...
§ 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen (vom 22.07.2017)
... In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ...
§ 181b StGB Führungsaufsicht (vom 01.07.2021)
... 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ...
§ 233b StGB Führungsaufsicht (vom 01.07.2017)
... 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ...
§ 239c StGB Führungsaufsicht
... Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. ...
§ 245 StGB Führungsaufsicht
... Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. ...
§ 256 StGB Führungsaufsicht (vom 01.07.2017)
... den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ...
§ 262 StGB Führungsaufsicht
... Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. ...
§ 263 StGB Betrug (vom 01.07.2017)
... gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ...
§ 321 StGB Führungsaufsicht
... Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. ...
Zitat in folgenden Normen
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 34 BtMG Führungsaufsicht
... Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des ...
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 303 EGStGB Führungsaufsicht
... einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden. (2) Nach Verbüßung ...
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 38 KCanG Führungsaufsicht
... den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches ...
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
§ 29 MedCanG Führungsaufsicht
... den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513
Artikel 1 FührAufsRuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist." 8a. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5 und 6" durch die Angabe „67d Abs. 2 bis ... erheblicher Straftaten zu befürchten ist. (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen ...
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 1 StraftVVG Änderung des Strafgesetzbuchs
... bis zu fünf Jahren. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden. (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem ...
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